Versicherungspflicht für alle! Was aber, wenn man die Beiträge nicht zahlen kann?
Erstellt von admin am Mittwoch 15. Juli 2009
Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Bürger krankenversichert sein. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht schon seit 01.04.2007. Für ehemals Privat-Versicherte oder Nicht-Versicherte die der privaten Krankenversicherung zu zuordnen sind, galt eine „Schonfrist“ bis zum 01.01.2009.
Wer bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, wird dort versichert, wo er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist. So werden z. B. Selbstständige, die nie krankenversichert waren, in die private Krankenversicherung gehen müssen.
Was passiert, wenn sich ein bislang nicht Versicherter auch jetzt nicht bei einer Versicherung angemeldet hat?
Er schuldet generell der privaten Krankenversicherung oder Krankenkasse die seit Beginn der Versicherungspflicht nicht gezahlten Beiträge.
Dabei gilt: Für die ersten fünf Monate müssen die Prämien voll nachentrichtet werden, für jeden weiteren Monat zu einem Sechstel. Wer sich erst 2014 etwa wegen einer Operation bei einem Privatversicherer meldet, muss 14 Monatsbeiträge nachzahlen. Die Versicherung darf Mitglieder aber nicht ausschließen, weil sie keine Beiträge zahlen. Allerdings zahlt sie in diesem Fall nur die Kosten für Notmaßnahmen wie Entbindungen oder Schmerztherapien.
Die privaten Versicherungen müssen seit 01.01.2009 den „Basistarif“ anbieten. Er löst den bisherigen modifizierten Standardtarif ab. Sie dürfen Personen, die nunmehr der Versicherungspflicht unterliegen und den Basistarif wünschen, nicht abweisen. Die Versicherungsprämie darf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Ist das für die Versicherten zu teuer, weil sie durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig nach den Gesetzen zur Grundsicherung würden, wird der Beitrag im Basistarif um die Hälfte reduziert. Wer dies Geld aufbringen auch nicht aufbringen kann und hilfebedürftig bleibt, bekommt einen Zuschuss zu seiner Versicherungsprämie vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung seinen Beitrag nicht zahlen kann, sollte sich ebenfalls an das Sozialamt oder den Grundsicherungsträger wenden.
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt und keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hat, kann sich ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen bei seiner Rückkehr entweder bei der gesetzlichen oder bei der privaten Krankenversicherung versichern. Hier richtet sich – insbesondere im Rentenalter – die Zuordnung nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit.
Siehe auch:
Ab 2009 Krankenversicherungspflicht für ALLE - Sonst hohe Geldstrafen
Änderungen 2009:
Teil 1: Steuern
Teil 2: Sozialversicherung und Zulagen
Teil 3: Staatliche Zuwendungen
Das neue Recht in der privaten Krankenversicherung - Versicherungspflicht und Wechselmöglichkeit Basistarif
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Sonntag 3. Mai 2009 um 20:42
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